Kinder- und Jugendbeteiligung: Vernetzt – wirksam – aktivierend – in Bad Boll und die Geschichte von "Kilian"
Der § 41 a der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ist „verbindliches Recht und Gesetz“. Danach sollen Kinder – und müssen Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren in angemessener Weise von der Gemeinde beteiligt werden. Die Praxis vor Ort…