Beteiligung – Änderung des Kommunalwahlrechts – bis 16.08.2022 möglich

Wer sich aktiv betätigen möchte, dem empfehlen wir den Sommer der Online-Beteiligung. In den nächsten Wochen kann auf dem Beteiligungsportal der Landesregierung (Part of THE LÄND) eine Reihe an Gesetzentwürfen kommentiert werden. Machen Sie mit. Sagen und schreiben Sie der Landesregierung Ihre Meinung. Uns interessieren heute die geplanten Änderungen im Kommunalwahlrecht. Das Kommunalwahlrecht soll in verschiedenen Punkten reformiert werden. Folgende Änderungen sind vorgesehen:

  • Wohnungslose Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der jeweiligen Gemeinde haben, erhalten – analog zum Landtagswahlrecht – das kommunale Wahl- und Stimmrecht.
  • Das Mindestalter für die Wählbarkeit in kommunale Gremien wird von 18 Jahre auf 16 Jahre abgesenkt.
  • Die Einwohnergrenze für Gemeinden und Ortschaften, in denen Wahlvorschläge doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten dürfen, wie Gemeinderätinnen und Gemeinderäte zu wählen sind, wird von 3.000 auf 5.000 Einwohner angehoben.
  • Das Mindestalter für die Wählbarkeit zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister wird von 25 Jahre auf 18 Jahre abgesenkt. Die Höchstaltersgrenze für die Wählbarkeit (unter 68 Jahre) und die Ruhestandsaltersgrenze (73 Jahre) entfallen.
  • Beim zweiten Wahlgang von Bürgermeisterwahlen wird die Neuwahl durch eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen und Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ersetzt. Eine Rücknahme der Bewerbung nach dem ersten Wahlgang ist nicht mehr möglich.
  • Für ehemalige Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter und Tarifbeschäftigte des Landes wird ein Rückübernahmeanspruch nach Ende der Amtszeit als Bürgermeisterin oder Bürgermeister eingeführt.