Das soll lt. Koalitionsvertrag im Kommunalrecht in Baden-Württemberg geändert werden:

Die grün-schwarze Landesregierung hat sich in ihrem neuen Koalitionsvertrag einige Änderungen vorgenommen, die für das Kommunalrecht von besonderer Bedeutung sind.

  1. Kommunalwahlrecht: 16 Jahre passives Wahlrecht und Überprüfung des Auszählverfahrens
    Bei den Kommunalwahlen ist das aktive Wahlalter bereits auf 16 Jahre abgesenkt worden. Nun soll auch das passive Wahlalter auf 16 Jahre abgesenkt werden. Zur Erinnerung: Das aktive Wahlrecht ist das Recht eines Menschen, sich an einer Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen. D.h. zu wählen. Wer das aktive Wahlrecht besitzt, ist also wahlberechtigt. Das passive Wahlrecht ist das Recht, sich bei einer Wahl als Kandidat aufstellen zu lassen und gewählt zu werden. Wer also das passive Wahlrecht besitzt, wird als wählbar bezeichnet.
  2. Das Auszählverfahren wurde erstmals im Jahr 2014 vom d’Hondtschen Höchstzahlverfahren auf das Höchstzahlverfahren nach Sainte Lague/Schwepers geändert. Ziel des geänderten Auszählverfahrens war es, das Sitzzuteilungsverfahren gerechter zu machen. Bereits damals haben Sachkundige schon darauf hingewiesen, dass das geänderte Berechnungsverfahren „kleineren Gruppierungen insbesondere Splittergruppen“ den Einzug in die Gemeinderäte erleichtern würde. Genau das ist nun eingetreten. Die zunehmende Zersplitterung der Gemeinderäte erschwert die Entscheidungsfindung und schränkt die Handlungsfähigkeit der kommunalen Gremien immer stärker ein. Deshalb plant die Koalition, dass die Gemeinderäte und Kreistage wieder stabilisiert werden sollen. Aus diesem Grund soll das Auszählverfahren bei Kommunalwahlen überprüft werden.
  3. Bürgermeister-Wahlrecht: Mindestalter 18 Jahre – echte Stichwahl und ein Rückkehrrecht!
    Die Altersgrenze von 25 Jahren (§ 46 GemO)  beim passiven Wahlrecht für Kandidatinnen und Kandidaten bei Bürgermeisterwahlen soll abgeschafft werden. Das Mindestalter soll in Zukunft 18 Jahre betragen. Mit Artikel 9 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetztes wurde bereits im Jahr 2015 die Altersgrenze für hauptamtliche/ehrenamtliche Bürgermeister von 68 Jahren auf 73 Jahren angehoben (§ 36 Abs. 4 und § 41 Abs. 2 LBG)  Für Wahlen zu (Ober-)Bürgermeisterinnen und (Ober-)Bürgermeistern soll eine echte Stichwahl im zweiten Wahlgang eingeführt werden. Um die Attraktivität des Bürgermeisteramts für Bewerberinnen und Bewerber allgemein und insbesondere in kleinen Gemeinden zu stärken, ist ein Rückkehrrecht für Landesbeamtinnen, Landesbeamte und Landesangestellte nach dem Ende ihrer Amtszeiten in einem kommunalen Wahlamt vorgesehen. Für Beamtinnen, Beamte und Angestellte der Kommunen werden die Regierungsfraktionen ein solches Rückkehrrecht gemeinsam mit den kommunalen Landesverbänden prüfen.