Mit der Gesetzesänderung soll den Gemeinden und Landkreisen die Möglichkeit gegeben werden, in einfachen Fällen und in absoluten Ausnahmesituationen – wie aktuell der Corona-Pandemie – notwendige Sitzungen des Gemeinderats und des Kreistags, die andernfalls aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnten, ohne persönliche Anwesenheit der Ratsmitglieder im Sitzungsraum in Form einer Videokonferenz oder auf vergleichbare Weise durchzuführen. Diese Form der Durchführung von Sitzungen ist, außer bei den Gegenständen einfacher Art, ansonsten auf Ausnahmefälle zu beschränken und kann nicht die herkömmliche Arbeit des Gemeinderats und des Kreistags in Form von Präsenzsitzungen ersetzen.
Lesen Sie den gesamten Gesetzentwurf hier: Änderung_GemO_BW_Videokonferenz_§_37a
Aufgrund der besonderen Dringlichkeit wurde der Gesetzentwurf bereits am 29. April in erster Lesung beraten. Die zweite Lesung ist für den 7. Mai 2020 vorgesehen. Dort soll dann auch der neue § 37 a GemO beschlossen werden. Hier der Wortlaut von Artikel 1 des Änderungsgesetzes:
§ 37 a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum
(1) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass notwendige Sitzungen des Gemeinderats, ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden können; dies gilt nur, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Dieses Verfahren darf bei Gegenständen einfacher Art gewählt werden; bei anderen Gegenständen darf es nur gewählt werden, wenn die Sitzung andernfalls aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte. Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Seuchenschutzes, sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung ansonsten un-zumutbar wäre. Bei öffentlichen Sitzungen nach Satz 1 muss eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum erfolgen.
(2) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. In einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 dürfen Wahlen im Sinne von § 37 Absatz 7 nicht durchgeführt werden. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderats geltenden Regelungen unberührt.
(3) Bis 31. Dezember 2020 findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Regelung in der Hauptsatzung nicht erforderlich ist.