Die neuen Paragraphen der Gemeindeordnung fordern – und fördern zugleich!

Mit dem Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28.10.2015, verkündet im Gesetzblatt Nr. 19 vom 30. Oktober 2015, Seite 870 ff. wird sich auf den Rathäusern und in den Städten und Gemeinden in unserem Land „einiges“ verändern. Mit der „neuen Gemeindeordnung“ wurden u.a. folgende wesentliche Sachverhalte geregelt:
1. Es wird geregelt, dass die Kosten einer entgeltlichen Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen während der Ausübung des Ehrenamtes erstattungsbedürftig sind.
2. Die Quoren für Bürgerbegehren und Bürgerentscheid wurden abgesenkt (von 10 auf 7%) – bzw. von 25 auf 20%).
3. Die verfahrenseinleitenden Beschlüsse zur Aufstellung von Bebauungsplänen wurden für „bürgerentscheidsfähig“ erklärt.
4. Das Quorum für die Unterrichtung von Gemeinderäten an den Bürgermeister wurde vom 1/4 der Räte auf 1/6 herabgesetzt.
5. Für die Fraktionen wurde in der Gemeindeordnung eine gesetzliche Grundlage geschaffen – vgl. § 32 a GemO.
6. Die Rechte von Fraktionen wurden geregelt (Bildung einer Fraktion, Mindestzahl, … sind in der Geschäftsordnung zu regeln).
7. Die Regelfrist für die Einberufung von Sitzungen wurde auf „mindestens 7 Tage“ festgelegt.
8. Dabei sind nach § 34 Abs. 1 GemO die notwendigen Unterlagen zu übersenden. Diese Vorschrift gilt bereits zum 01.12.2015.
9. Die Beteiligung von Kinder und Jugendlichen ist in § 41 a neu – und für Jugendliche „verpflichtend“ ausgestaltet worden.
10. Die Veröffentlichung von Informationen über Sitzungen im Internet wurde geregelt – sofern ein Ratssystem eingerichtet ist.
11. Beratungsunterlagen sind nach § 41 b Abs. 3 GemO im Sitzungsraum auszulegen. Die ausgelegten Unterlagen dürfen vervielfältigt werden.
Das Bildungswerk für Kommunalpolitik Baden-Württemberg e. V. bietet mit seinen Dozentinnen und Dozenten Schulungen und Vorträge zu den neuen Paragraphen der Gemeindeordnung an. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an Bildungsleiter Friedhelm Werner (friedhelm.werner@bildungswerk-bw.de oder 0171 – 6218878)